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Das Informationsnetz für Krebspatienten und Angehörige

aktualisiert: 07.12.2011
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Zum Thema Barrierefreiheit

Arbeitslosigkeit und Schwerbehinderung

Rente
 
Sozialrecht

Schwerbehinderung

Als Krebspatienten könnt Ihr die Anerkennung zur Schwerbehinderung bekommen. Einen Antrag dafür erhält Ihr beim Versorgungsamt. Der Fragebogen ist lang und bis zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (Paßfoto erforderlich) vergeht eine Weile, denn das Versorgungsamt muß zunächst von Euren Ärzten Auskünfte über Euren Gesundheitszustand einholen. Diese Zeit könnt Ihr erheblich verkürzen, wenn Ihr selbst Eure sämtlichen Arztberichte in Kopie, nach Datum sortiert, zusammentragt und diese mit Eurem Paßbild beim Versorgungsamt abgebt. Die Schwerbehinderung ist teilweise auf einen Zeitraum begrenzt, je nach Erkrankung und Therapie. Unterstützung beim Ausfüllen dieser Formulare kann man bei den Krebsberatungsstellen erhalten. Allgemeine Fragen können sicherlich auch telefonisch von Beratungsstellen abgeklärt werden. Sich an Sozialberatungsstellen zu wenden, ist ebenfalls sinnvoll. 

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen(BIH)
In der "Infothek" findet Ihr Infos zum Kündigungsschutz, Gesetzestexte, die Zeitschrift "Behinderte Menschen im Beruf" . Unter "Publikationen" werden Euch kostenfreie Broschüren zum Herunterladen oder Bestellen angeboten.  Hier zur Übersicht. Auf den Internetseiten der Länder findet Ihr ebenfalls kostenfreie Informationsmaterialien.

"Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation" sind Anlaufstellen für Rat- und Hilfesuchende in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Träger sind Sozialversicherungen und öffentlichen Kostenträger wie Jugend- und Sozialverwaltung http://www.reha-servicestellen.de

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Hintergrundinfos zur Situation behinderter Menschen in Deutschland. Der Beauftragte arbeitet ehrenamtlich, Innerhalb der Bundesregierung nimmt er Einflufl auf die politischen Entscheidungen, die behinderte Menschen betreffen. Mailt ihm also! Der Site mangelt es leider an praktischen Informationen.

Patiententelefon
Das Patiententelefon der Theodor Springmann Stiftung unterstützt bei der Suche nach Beratungsstellen, Infos und anderen Hilfen.
Themen: Behinderung, Patientenschutz,  Schmerz(therapie), Trauer, Sterben, Hospiz und die angrenzenden Bereiche Alter, Gesundheit, Pflege, chronische und terminale Erkrankungen.
Linksammlung zum Thema Behinderung. Wir suchen Einrichtungen oder Ansprechpartner vor Ort für Euch! Sprecht uns an! Tel.: 030/440 240 79 Mo bis Do 10-14 Uhr

Mobilität

Neue Freifahrtregelung für Schwerbehinderte bei der Deutschen Bahn.
Seit dem 1. September 2011 können freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen alle Nahverkehrszüge kostenfrei uneingeschränkt nutzen. Diese Regelung gilt bundesweit. Mehr...

In Berlin wurde ein Bus- und Bahn-Begleitdienst eingerichtet. Dort könnt Ihr anrufen, wenn ihr körperlich eingeschränkt seit und zu Arzt- und Behördenterminen begleitet werden wollt. Ihr werdet von der Wohnungstür abgeholt und zu Eurem gewünschten Ort gebracht. Das Servicebüro des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg nimmt den Fahrwunsch entgegen. Fragt einfach nach, ob in Eurer Region ebenfalls Mobilitätshilfen existieren.

Wie wird ein Grad der Behinderung (GdB) ermittelt? Ein Beispiel aus der Website von Holger Bassarek zu Krebserkrankungen des Blutes, blutbildender Organe und des Immunssystems macht dies deutlich. Das Portal Anhaltspunkte ist für eher Fachleute gedacht, dort lassen sich die Kriterien für die Begutachtung und die Einstufung nachlesen. Ein Einspruch gegen die Beurteilung ist möglich, falls Ihr meint, der Grad sei zu niedrig! Je nach Grad der Behinderung habt Ihr unterschiedliche Rechte und sogenannte Nachteilsausgleichsmöglichkeiten:

  • ab 50 % GdB einen besonderen Kündigungschutz Anspruch auf zusätzlichen Urlaub
  • Lohn- bzw. Einkommenssteuerermäßigung
  • bei einem GdB mit Merkzeichen G (Gehbehinderung) ein Fahrpreisermäßigung in öffentlichen Verkehrsmitteln (im Jahr 60 € zahlen und dann das ganze Jahr damit fahren) oder eine Kfzsteuerermäßigung und dürft auf den ausgezeichneten Parkplätzen parken (Achtung! "aG" ist notwendig, ansonsten hagelt es Strafzettel!)
  • bei einem GdB mit Merkzeichen RF seid Ihr von Rundfunk- und Fernsehkosten befreit und bekommt eine Ermäßging bei Telefongebühren
  • bei einem GdB mit Merkzeichen H (Hilflosigkeit) habt Ihr Anspruch auf Pflegegeldzahlung

Diese Auflistung ist nicht vollständig. Weitere Auskünfte gibt Euch Euer Ortsamt, Euer Sozialamt/Abteilung Schwerbehinderten bzw. Altenpflege, der Sozialdienst im Krankenhaus oder das Gesundheitsamt, sowie freie Beratungseinrichtungen und Vereine.

Es gibt noch weitere Leistungen, die Euch teilweise zustehen:

  • ab 50 % GdB erhalten ADAC-Mitglieder eine Betragsermäßigung von 11 Euro, nach Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises

  • ab GdB 80% bekommt Ihr eine Bahncard günstiger (in Höhe des Studenten- oder Rentertarifes).

  • Schwerbehinderte erhalten in einigen Theater und Kinos außerdem verbilligte Eintrittskarten nach Vorlage ihres Ausweises

  • Ermäßigte Lesegebühren in den Öffentlichen Bücherhallen, Schwimmhallen etc.

Gute Broschüren
  • "Soziale Informationen 2011", Hrsg. Frauenselbsthilfe nach Krebs e.V.: informiert ausführlich über Schwerbehindertenrecht u.a. über Angebote des Gesundheitssystems (z.B. Krebszentren), Änderungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV); Rente, REHA sowie über Patientenbeschwerden bei Behandlungsfehlern. Die Broschüre ist kostenfrei und kann online bei der Frauenselbsthilfe nach Krebs bestellt oder direkt heruntergeladen werden.

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales:  Broschüren zu Reha- und Behinderung online

  • "Wegweiser zu Sozialleistungen", Hrsg. Deutsche Krebshilfe, in der Rubrik Informieren/Broschüren, Infomaterial

Deutsche Rentenversicherung - Portal der gesetzlichen Rentenversicherung: Beratung und informative Broschüren als PDF zu beruflicher Rehabilitation, Rente und Behinderung, "Frührente", Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Servicetelefon für Fragen zur Rentenversicherung und zur Bestellung von (Papier-) Broschüren 0800 - 10004800 http://www.deutsche-rentenversicherung.de

Im Forum - dem Onlinemagazin des Frankfurter Vereins für Behinderte Menschen findet Ihr umfangreiche Informationen und viele Links zum Thema Behinderung.

Weitere Adressen bekommt Ihr über die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte und die BM-Online Behinderte Menschen im Internet.

Zum Thema Barrierefreiheit

Forum-Fortbildung und Unterstützung für Menschen mit und ohne Behinderung e.V. bietet  Beratung und Schulung zum Thema "Leichte Sprache" sowie Übersetzungshilfen für Menschen mit Lernschwierigkeiten als Dienstleistung an. Schwierige Texte wie Verträge, Gesetze, Informationen von Behörden oder Internetseiten werden in leichte Sprache übersetzt. Kontakt und Beratungstelefon: Hogenbergkamp 18, 22119 Hamburg, Fax: 040/21 98 72 15, E-Mail: kontakt@verein-forum.de, Tel.: 040/21 98 72 10 (Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag, 10.00 - 12.30 Uhr)
http://www.verein-forum.de/

Barrierefrei Leben e. V. Verein für Hilfsmittelberatung, Wohnraumanpassung und barrierefreie Bauberatung. Der Verein unterstützt durch Informationen, Beratung und Schulungen Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
http://www.barrierefrei-leben.de/

Viele Menschen benötigen aufgrund einer Behinderung Mobilitätshilfen. Die Anschaffung eines Elektromobils kann somit notwendig werden. Konkrete Tipps und Informationen zu diesem Thema bietet folgende Ratgeberseite:
http://www.elektromobil-ratgeber.de

Arbeitslosigkeit versus Wahrheit bei Schwerbehinderung
zusammengestellt von Sabine, Juristin und Krebspatientin.

Vielleicht zögert ihr, den Schwerbehinderten-Status zu beantragen, weil ihr dadurch Nachteile im Berufsleben befürchtet. Leider gibt es Vorurteile, die gegenüber Schwerbehinderten Menschen bestehen. Meist bezieht sich dieses Vorurteil aber nicht auf die Person des Schwerbehinderten an sich, sondern an die arbeitsrechtliche Handhabung der Schwerbehinderung.

Wichtig zu wissen ist, dass die durch eine Krebserkrankung erworbene Schwerbehinderung nur eine "Eigenschaft" ist, die vom Versorgungsamt festgelegt wird und oftmals zeitlich begrenzt ist. Dies wird oft verwechselt bzw. gleichgesetzt mit der Tatsache einer (körperlichen) Behinderung. Das sind auch aus juristischer Sicht zwei völlig verschiedene Aspekte. Deshalb hier einige Hinweise:

Der Schwerbehinderte ist nicht unkündbar, er ist "nur" sehr schwer kündbar. So muss sowohl bei der ordentlichen wie auch (oder sogar) bei einer einer ausserordentlichen Kündigung (z.B. nach Diebstahl oder Beleidigung des Arbeitgebers) die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eingeholt werden. Aus diesem Grund haben die meisten Arbeitgeber Bedenken gegen die Einstellung eines Schwerbehinderten; an die - oft fälschlich unterstellte - geringere Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten wird dabei vom Arbeitgeber statistisch weniger gedacht. Ein weiteres Vorurteil ist, dass man seinen (potentiellen) Arbeitgeber informieren mufl.

Eine selbst betroffene Juristin mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht sagt: "Ich habe schon den Fall einer Mitpatientin erlebt, der man noch im Krankenhaus gesagt hat, wenn sie den Antrag stellt, müsse sie ihren Arbeitgeber informieren. Und sie hat dann, nachdem sie 1,5 Jahre erfolgreich um ihr Leben gekämpft hat, ihren Schwerbehindertenausweis ihrem Bewerbungsschreiben in Kopie beigefügt. Daraufhin kamen die Bewerbungen mit Absagen zurück. Sie ist Anfang 30 - und war so weit, "dass der ganze Kampf sich ja gar nicht gelohnt habe, wenn sie jetzt keine Zukunft mehr habe". Beim letzten potentiellen Arbeitgeber hat sie ihre Unterlagen sogar persönlich hingebracht, "damit die sehen, dass ich doch an sich gar nicht behindert bin". Auch diese Bewerbung kam zurück - und sie zog sich erst mal zurück. Nachdem sie jedoch die Kopie aus ihren Unterlagen entfernt hatte, hatte sie bereits mit der 1. Neufassung Erfolg. Deshalb ist es einfach wichtig, dass den Leuten klar ist, was sie auf keinen Fall müssen, und was sie eigentlich müssten, aber nicht tun sollten."

Die Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - also dem, wie es von den Gerichten gehandhabt wird. Zu beachten sind folgende Unterscheidungen:

  • ob es ein privater Arbeitgeber oder ein öffentlicher ist

  • ob der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz sucht oder bereits einen festen Arbeitsplatz hat

  • zwischen "Anerkennung als Schwerbehinderter /Schwerbehinderteneigenschaft" und dem "Gesundheitszustand".

1. Privater und öffentlicher Arbeitgeber

Die nachfolgenden Ausführungen gelten generell für jedes Arbeitsverhältnis, also egal, ob der Arbeitgeber ein Privater (Wirtschaftsunternehmen) oder die öffentliche Hand (öffentlicher Dienst, Staat) ist; allerdings werden Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst in der Regel bevorzugt eingestellt, so dass die nachfolgenden "taktischen Hinweise" eigentlich nur für die private Wirtschaft relevant sind. Bei der Bewerbung im öffentlichen Dienst kann die Mitteilung der Anerkennung oft sogar ein Vorteil bei der Einstellung sein, achtet darauf, dass die Stellenausschreibung die bevorzugte Einstellung ausdrücklich beinhalte.

2. Der Schwerbehinderte auf Jobsuche
2.1. Gesundheitszustand
2.1.1. Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nur dann ein Recht darauf, über bestehende Krankheiten bzw. frühere Erkrankungen des Arbeitnehmers Bescheid zu wissen, wenn wegen dieser Erkrankung die zukünftige Tätigkeit nicht (richtig) ausgeübt werden kann. Allerdings muss der Arbeitnehmer dies auch nur auf eine ausdrückliche Frage des Arbeitgebers mitteilen, also nicht von sich aus offenbaren (keine Bringschuld).

2.1.2. Die Erkrankung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit nicht

  • ohne Nachfrage Eures Arbeitgebers braucht ihr nichts über die Krebserkrankung zu sagen, wenn ihr nicht wollt.

  • wenn der Arbeitgeber ausdrücklich fragt, ob ihr irgendeine Krankheit habt, antwortet mit einem schlichten "Nein". Denn noch mal: die Krebserkrankung ist für den Arbeitgeber irrelevant, wenn die Arbeitsleistung davon nicht beeinträchtigt wird. Diese Aussage ist erlaubt, der Arbeitgeber kann einem nicht kündigen, wenn er später doch etwas erfährt.

2.1.3. Die Erkrankung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit

  • ohne Nachfrage des Arbeitgebers braucht Ihr die Krebserkrankung wiederum nicht mitzuteilen (keine Bringschuld).

  • wenn der Arbeitgeber ausdrücklich fragt, müsst ihr wahrheitsgemäss antworten.

2.1.4. Folge
Da aufgrund der Erkrankung regelmässig ein zeitlicher Bruch im Lebenslauf besteht, sollte man sich vor der Bewerbung eine plausible Erklärung hierzu ausdenken, falls dem Arbeitgeber dieser Bruch auffällt und er deswegen nachhakt. Denn man sollte unbedingt vermeiden, dass der Arbeitgeber auf die Idee kommt, nach evtl. Erkrankungen zu fragen.

2.2. Schwerbehinderteneigenschaft
2.2.1. Grundsatz
Die Einstufung "Schwerbehinderung" nach Krebserkrankung wird vom Versorgungsamt dem Arbeitnehmer zuerkannt, um ihn im Arbeitsleben einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Diese Einstufung ist nur eine ""Eigenschaft" des Arbeitnehmers und unterscheidet sich damit von einer körperlichen Behinderung. Besteht eine körperliche Behinderung, also z.B. eine Bewegungseinschränkung, so gelten hierfür die Ausführungen zum Gesundheitszustand.

2.2.2. Es besteht folgendes Problem :

Kennt der potentielle Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers, so wird er ihn möglicherweise nicht einstellen. Und deshalb ergeben sich für die Bewerbung / das Vorstellungsgespräch recht feinsinnige Unterschiede:

2.2.3. Fallbeispiel 1
Der potentielle Arbeitgeber fragt im Vorstellungsgespräch nicht von sich aus, ob der Bewerber schwerbehindert oder als Schwerbehindeter anerkannt ist: Hier gilt: Der Bewerber muss den Arbeitgeber nicht von sich aus über eine bestehende Schwerbehinderungseigenschaft aufklären, dass heisst, er braucht dies nicht von sich aus nicht im Vorstellungsgespräch mitzuteilen. Besonders die schriftliche Bewerbung sollte keinen Hinweis auf die Schwerbehinderungseingenschaft enthalten. D.h. aber auch, dass in diesem Fall die Krebserkrankung keinesfalls erwähnt werden sollte, denn der Arbeitgeber wird dann konkret nachhaken.

2.2.4. Fallbeispiel 2
Der potentielle Arbeitgeber fragt ausdrücklich nach einer bestehenden Schwerbehinderung oder einer bestehenden Anerkennung als Schwerbehinderter. Hier gilt: Der Bewerber muss wahrheitsgemäss antworten, denn der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung berechtigt, diese Frage zu stellen. Allerdings muss in dieser Situation jeder Bewerber selbst entscheiden, wie er sich verhalten will: Als Folge einer wahrheitsgemässen Antwort ("Ja, ich habe eine Anerkennung als Schwerbehinderter") wird er/sie  vielleicht den Job nicht bekommen. Als Folge einer unwahrheitsgemäßen Antwort mit folgendem Arbeitsbeginn und Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderungseigenschaft ist alles in Ordnung. Allerdings kann der Arbeitnehmer von seinen Sonderrechten (z.B. 5 Tage Sonderurlaub) nicht Gebrauch machen. Findet der Arbeitgeber später die Wahrheit heraus, kann er den Arbeitnehmer entlassen; der Schwerbehindertenschutz greift dann in aller Regel nicht, weil der Arbeitgeber den Arbeitgeber nicht belügen durfte. Aber auch wenn der Arbeitgeber die Wahrheit nicht kennt und dem Arbeitnehmer später - aus irgendeinem Grund - kündigt, kann sich der Arbeitnehmer dann nicht erfolgreich auf den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes berufen

3. Situation bei bereits bestehendem Arbeitsverhältnis
3.1. Problematik
Hinsichtlich der Mitteilung der Anerkennung als Schwerbehinderter besteht rechtlich eine Art Grauzone. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber erst nach der Kündigung über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzt, hat dadurch keine Nachteile und den vollen Schutz durch die Kündigungsfrist. Zwar hat der Arbeitgeber natürlich ein Interesse an dieser Mitteilung, u.a. weil er - ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl - eine sog. Ausgleichsabgabe zahlen muss, wenn er keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt, auch der Arbeitnehmer hat natürlich ein Interesse daran, die Vergünstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz (Zusatzurlaub etc.) in Anspruch zu nehmen

3.1.1. Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate
In diesem Fall wäre es ratsam, kein Wort über die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren; die Verzögerung der Mitteilung kann für den Arbeitnehmer an sich keine nachteiligen Folgen haben (wie gesagt: Grauzone)

3.1.2. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
Dann kann man dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen, wenn man möchte, schließlich ergeben sich daraus ja Vorteile (Urlaub, Kündigungsschutz etc.) Hat der Arbeitgeber die Anerkennung schon bei der Einstellung gehabt (siehe "Der Schwerbehinderte auf Jobsuche"), dann sollte er hierbei sehr diplomatisch vorgehen, andernfalls könnte das Verhältnis zum Arbeitgeber gestört sein. Möchte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft erst mal nicht mitteilen, so kann dies an sich keine nachteiligen Folgen für ihn haben (wie gesagt: Grauzone) Wichtig ist insoweit, dass der Arbeitnehmer in diesem Falle weiterhin den besonderen Kündigungsschutz genießt - allerdings muss er spätestens, wenn ihm gekündigt wird, den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzen.

Rente

"Frührente": Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab 50 % MdE) können unter bestimmten Bedingungen früher Altersrente beantragen. Je nach Geburtsjahr und Dauer der Beitragszahlung ab dem 60. Lebensjahr. Dazu beraten die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie Sozial- und Krebsberatungsstellen. Der erste Schritt ist ein Antrag beim Versorgungsamt zur Anerkennung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (-> siehe oben: Bewertung des Grades der Behinderung, Schwerbehinderung). Einen Überblick bietet die Broschüre Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen 2011 - der Deutschen Rentenversicherung zu beruflicher Wiedereingliederung, "Frührente". als PDF oder bestellen im Internet oder am Servicetelefon 0800 - 10004800
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/



 
 
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